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FAQ / INFOS

Allgemeine Informationen für NIEDERSACHSEN beim Ministerium für Inneres

Alle Informationen wurde nach besten Wissen und Rechereche zusammen getragen, erheben jedoch keine Gewähr. Stand der Informationen: 13.03.2022


Aufenthaltserlaubnis: Alle Menschen aus der Ukraine dürfen selbst entscheiden, wo sie unterkommen möchten – bei Privatpersonen, Freunden oder Bekannten; hierzu zählen auch fremde Menschen, die eine Wohnung/Zimmer anbieten. Ukrainer*innen ist der visafreie Aufenthalt in Deutschland für bis zu 90 Tage erlaubt, wenn sie über einen biometrischen Pass verfügen. Auch wer schon im Dezember 2021, Januar oder Februar 2022 eingereist ist, braucht sich bis zum 31. Mai 2022 nicht um die Verlängerung des Aufenthalts kümmern. Wer nicht über einen biometrischen Pass verfügt, hätte mit einem Schengen-Visum einreisen müssen. Wer ohne Visum eingereist ist, kann bei der Ausländerbehörde einen Duldungsantrag stellen.

Alle Fragen zum Aufenthaltsrecht, auch in ukrainischer oder englischer Sprache auf der Seite des BMI


Meldepflicht: Wer privat unterkommt, also bei Freunden, Verwandten oder gänzlich fremden Menschen, oder wer ausreichend Geld hat, um eine Wohnung/Zimmer anzumieten, kann dort wohnen und muss sich für einen Zeitraum von 90 Tagen nicht offiziell bei der Gemeinde Lilienthal melden. Voraussetzung zusätzlich: ein biometrischer Reisepass oder ein Schengen-Visum muss vorliegen.

Eine Meldung kann dennoch freiwillig vollzogen werden, um bestimmte Leistungen zu erhalten.

Im Rahmen des visafreien Aufenthalts ist es auch nicht erforderlich, sich bei der Ausländerbehörde in Osterholz-Scharmbeck zu melden. Die Meldung ist jedoch erforderlich, wenn der Aufenthalt über die Zeit das visafreien Aufenthalts hinausgehen soll (aktuelles Ende 31.05.2022) oder wenn die Einreise nicht mit einem biometrischen Pass erfolgt ist.


Asylantrag: Derzeit muss derzeit kein Geflüchteter einen Asylantrag stellen! Alle Menschen aus der Ukraine werden auf Grundlage von § 24 Aufenthaltsgesetz aufgenommen (Massenzustrom-Richtlinie) und dementsprechend behandelt. Ukrainischen Staatsangehörigen empfiehlt das zuständige Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) deshalb ausdrücklich, keinen Asylantrag zu stellen. Wird dennoch ein Asylantrag gestellt, so wird das Verfahren ruhen gelassen.

Nach dem Aufenthaltsgesetz ist der Aufenthalt in Deutschland (bzw. der EU allgemein) zunächst für ein Jahr erlaubt, eine zweimalige Verlängerung um je 6 Monate und anschließend durch EU-Ratsbeschluss um ein weiteres Jahr ist möglich.

Um Leistungen zu erhalten, ist die Anwendung durch §24 ausreichend und der Leistungsberechtigung nach dem Asylgesetz gleichgestellt. Für Ukrainer*innen ist es somit ausreichend, bei der jeweiligen Kommune (hier Gemeinde Lilienthal) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zu stellen. Nach erfolgreicher Registrierung wird eine Bescheinigung erstellt, die z.B. beim Sozialamt vorgelegt werden kann, um Leistungen zu erhalten.


§24 AufenthG: umfasst ein Anrecht auf Unterkunft, Sozialleistungen, Krankenversicherungsschutz / medizinische Versorgung sowie KiTa- und Schulbesuch. Ebenfalls wird der Zugang zum Arbeitsmarkt sichergestellt. §24 findet Anwendung für alle Menschen, die vor/bis zum 24.02.2022 ukrainische Staatsangehörige waren und in der Ukraine lebten sowie Schutzsuchende aus Drittstaaten, die bis zu diesem Zeitpunkt in der Ukraine lebten.


Finanzielle Hilfen: Zunächst haben Ukrainer*innen auch vor einer formalen Registrierung und Erteilung des Aufenthaltstitels Anspruch auf Sozialhilfe und Krankenversicherung (siehe §24 / Asylantrag). Mit Anerkennung als Kriegsflüchtling können auch Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragt werden (etwas weniger Geld als der Hartz-IV-Satz)


Arbeitserlaubnis: mit dem „Touristenvisum“ ist es aktuell nicht möglich, zu arbeiten. Menschen mit Aufenthaltstitel als Kriegsflüchtling können eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen – nicht automatisch aber auch einen sozialversicherungspflichtigen Job. Die dafür benötigten Ausnahmeregelungen werden gerade vom BMI erarbeitet.